Die FINMA nimmt die Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler gemäss dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01) wahr. Dieses Gesetz bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen (vgl. Art. 1 VAG). Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht gemäss VAG unterstehen, haben die Regelungen der Aufsichtsgesetzgebung zu beachten und bedürfen bspw. zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung (vgl. Art. 3 Abs. 1 VAG). Ihr niederländischer Versicherer muss also kein Büro in der Schweiz eröffnen, sondern lediglich eine Bewilligung der FINMA einholen. Hätten Sie bspw. eine deutsche Zustelladresse und ein deutsches Bankkonto, wären Sie für Ihren niederländischen Versicherer nicht mehr als in der Schweiz wohnhafte Person erkennbar. Diese Lösung ist natürlich etwas «halbseiden». Korrekter wäre es, wenn Ihr Versicherer die Bewilligung der FINMA einholen würde. Sie sind ja dort wohl nicht der einzige in der Schweiz wohnhafte Versicherungsnehmer.